Landtagswahl 2021: Wichtige Informationen für Wähler
Landtagswahl: Was Wahlberechtigte jetzt noch wissen sollten
Wahlschein verloren? Briefwahlunterlagen noch nicht abgeschickt? Vor Kurzem umgezogen? Was Wählerinnen und Wähler auf den letzten Metern vor der Landtagswahl in Brandenburg beachten müssen, fassen wir hier zusammen.
Was tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung bekommen habe?
Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl in Brandenburg am 22. September eingetragen sind, müssen bis zum 1. September eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall gewesen sein, sollten Sie sich schleunigst an Ihr Wahlamt wenden und die offenen Fragen klären.
Bis zum 20. September, 18 Uhr, können noch Wahlscheine beantragt werden, insofern man im Wahlberechtigtenverzeichnis steht. Um langwierige Postwege zu vermeiden, sollte dies unbedingt persönlich und direkt im jeweils zuständigen Wahlamt getan werden.
Brandenburg – Deutlich mehr Briefwahl-Anträge als bei letzter Landtagswahl
Rund zwei Wochen vor der Brandenburg-Wahl hat Landeswahlleiter Josef Nußbaum über die Ausgangslage informiert: wie viele Menschen wahlberechtigt sind und wie viele sich zur Wahl aufgestellt haben. Die Zahl der Briefwahl-Anträge ist demnach gestiegen.
Was, wenn ich meine Briefwahlunterlagen nicht erhalten habe?
Wer Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht erhalten hat, sollte sich ebenfalls umgehend beim zuständigen Wahlamt melden. Betroffene müssen glaubhaft versichern, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. Sollte noch genug Zeit bis zur Wahl sein, werden neue Unterlagen zugeschickt, die alten werden für ungültig erklärt. Der Antrag auf Briefwahl muss so rechtzeitig gestellt wird, dass der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief auf jeden Fall am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein, insofern Sie ihn per Post verschicken wollen. Grundsätzlich können Wahlscheine nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.
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Was kann ich tun, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung verloren habe?
Alle Wahlberechtigten – ab vollendetem 16. Lebensjahr – können auch ohne Wahlbenachrichtigung ihre Stimme abgeben. Es reicht aus, den Personalausweis oder Reisepass ins Wahllokal mitzubringen. Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wer unsicher ist, ob er oder sie im Wählerverzeichnis steht, fragt in der zuständigen Verwaltung nach. Darf man im Wahllokal wählen, auch wenn man Briefwahlunterlagen beantragt hat?
Wer Briefwahlunterlagen beantragt hat, kann im Wahllokal wählen gehen. Voraussetzung ist, dass die Briefwahlunterlagen (insbesondere der Wahlschein) ins Wahllokal mitgebracht werden. Die wählende Person übergibt dem Wahlvorstand den Wahlschein und erhält hierfür einen Stimmzettel. Der Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen wird vor Ort vernichtet.
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Was mache ich, wenn ich die Briefwahlunterlagen nicht mehr rechtzeitig zur Post bringen konnte oder unsicher bin, bis wann das geht? Kann ich sie auch einfach vorbeibringen?
Der Wahlbrief kann auch persönlich bis spätestens 18 Uhr am Wahl-Sonntag in den Briefkasten der zuständigen Wahlbehörde eingeworfen werden. Die Adresse befindet sich auf dem roten Wahlbriefumschlag. Grundsätzlich gilt in jedem Fall: Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Ich bin kürzlich umgezogen. Was muss ich nun beachten?
Für die Landtagswahl gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden all jene eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl, also am 11. August, in dem Wahlbezirk ihren Erstwohnsitz angemeldet haben. Die Frist für einen Eintrag ins Wahlregister am neuen Wohnort bei Umzug nach dem 11. August ist mittlerweile abgelaufen. Zieht eine wahlberechtigte Person innerhalb von Brandenburg um, musste sie bis zum 2. September (also vor dem 20. Tag vor der Wahl) ihren Erstwohnsitz in der neuen Gemeinde anmelden, um dort wählen zu können. Zuvor musste dort allerdings die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt werden. Ist man in den vergangenen Tagen oder Wochen innerhalb einer Brandenburger Gemeinde umgezogen, dann gilt auch weiterhin der Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Betroffene können also nur im ursprünglichen Wahllokal wählen. Ist man in den vergangenen Tagen oder Wochen aus Brandenburg in ein anderes Bundesland gezogen und hat dort am neuen Wohnort seinen Erstwohnsitz angemeldet, muss man sich aus dem Brandenburger Wahlberechtigtenverzeichnis streichen lassen und kann nicht an der Landtagswahl teilnehmen.
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Was kann ich machen, wenn ich aus Versehen mein Kreuz an falscher Stelle gemacht habe?
Wer vor Ort im Wahllokal seine Stimmabgabe korrigieren möchte, bekommt vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel ausgehändigt. Der alte Stimmzettel, auf dem das falsche Kreuz gesetzt wurde, wird im Beisein der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers zerrissen. Wer sich bei der Briefwahl vertan hat mit dem Kreuz, sollte am besten mit den Briefwahlunterlagen in eine Briefwahlstelle vor Ort gehen. Dort bekommt man einen neuen Stimmzettel und kann direkt vor Ort per Briefwahl wählen. Ich komme erst kurz vor 18 Uhr am Wahllokal an und dort ist noch eine lange Schlange. Kann ich trotzdem wählen?
Es empfiehlt sich in jedem Fall, früher ins Wahllokal zu gehen. Dennoch gilt aber grundsätzlich: Wer bis 18 Uhr am Wahllokal ist, hat das Recht, seine oder ihre Stimme abzugeben. In einem solchen Fall kann ein Mitglied des Wahlvorstandes sich um 18 Uhr an die letzte Stelle der Schlange stellen und so deren Ende markieren. Damit signalisiert das Mitglied: Alle Wahlberechtigten, die vor ihm stehen, waren rechtzeitig da – und dürfen dann noch ihre Stimme abgeben.
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Ich bin am Sonntag krank und kann nicht zur Wahl gehen. Kann ich trotzdem wählen?
In Fällen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Wahlberechtigte am Wahltag bis spätestens 15:00 Uhr Briefwahlunterlagen bei Ihrem zuständigen Wahlamt beantragen. Die erkrankte Person bevollmächtigt dazu eine andere Person, die erforderlichen Briefwahlunterlagen beim zuständigen Wahlamt abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Briefwahlantrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zur wahlberechtigten Person. Nachdem die erkrankte Person die Briefwahlunterlagen ausgefüllt hat, müssen diese schnellstmöglich bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle durch die bevollmächtigte Person abgegeben werden, das heißt am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr. Ich bin in meiner Mobilität eingeschränkt und stehe am Wahltag vor meinem nicht barrierefreien Wahllokal. Was kann ich tun?
Grundsätzlich steht schon auf der jeweiligen Wahlbenachrichtigung, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das zuständige Wahllokal nicht barrierefrei, können sich Betroffene bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal im Wahlkreis erkundigen und dort wählen gehen. Das geht aber nur, wenn man einen Wahlschein dabei hat, den man zuvor von der Wahlbehörde auf Antrag erhält. Sollten Sie einen solchen haben, nehmen Sie ihn mit. Dann können Sie auch kurzfristig zu einem barrierefreien Wahllokal wechseln. Um unangenehme Überraschungen am Wahltag zu vermeiden, empfiehlt es sich, per Briefwahl zu wählen.
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Wen darf man mit in die Wahlkabine nehmen?
Gegen das Mitbringen von Kindern in das Wahllokal ist nichts einzuwenden. Jedoch erfolgt der Gang in die Wahlkabine allein. Allerdings gibt es keine Einwände gegen die Mitnahme in die Wahlkabine von Kindern im Alter von bis drei Jahren. Bei der Mitnahme von Hunden muss man die örtlichen Gegebenheiten des Wahllokals beachten. Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind, können eine Hilfsperson mit in die Kabine nehmen. Diese muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels eine Stimmzettelschablone besorgen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie in Brandenburg unter der Cottbuser Nummer 0355 22549.
Wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Die erste Information zum Ergebnis der Landtagswahl ist wie gewohnt die Prognose vom Meinungsforschungsinstitut infratest dimap im Auftrag von rbb und ARD um Punkt 18 Uhr. Es folgen Hochrechnungen und frühestens am späten Abend das vorläufige Ergebnis. Mehr Informationen zum Wahlabend finden Sie hier.
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